AGB

1. Angebote

Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen, auch wenn hierauf nicht jedesmal Bezug genommen wird. Die Angebote unseres Hauses sind freibleibend. Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung, die für den Inhalt des Vertrages maßgebend ist, bindend. Mündliche oder telefonische Absprachen sind ohne schriftliche Bestätigung wirkungslos. Fremde Geschäftsbedingungen gelten nur dann, wenn sie ausdrücklich und schriftlich von uns anerkannt sind. Soweit schriftliche, individuelle Lieferangebote seitens des Herstellers ausgearbeitet werden, sind diese – soweit nicht anders vereinbart – auf die Dauer von 2 Monaten als feste Vertragsangebote anzusehen, anschließend sind sie freibleibend.

2. Auftragsbestätigung

Mit seiner Auftragsbestätigung erkennt der Käufer die Lieferungsbedingungen an. Alle Vereinbarungen – auch Abänderungen oder Ergänzungen – bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferer. Bei fehlender Auftragsbestätigung gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung. Erhält der Lieferant nach Absendung der Auftragsbestätigung oder Rechnung Kenntnis von einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers oder eine entsprechende ungünstige Auskunft über sein kaufmännisches Verhalten und seine Zahlungsweise, so kann der Lieferant entweder die Lieferung von vorheriger Zahlung oder einer sonstigen sachgemäß erscheinenden Sicherheit abhängig machen oder vom Vertrag zurücktreten.

3. Stornierung, Rücktritt, Warenübernahme

Eine Aufhebung abgeschlossener Verträge muss ausdrücklich und einvernehmlich erfolgen und kann nicht schon verlangt werden, weil nachfolgend für diesen Fall vorsorglich Regelungen getroffen werden. Kommt der Vertrag auf Wunsch des Käufers zur Aufhebung, behält sich der Lieferer vor, die für Transport- und Montagekosten entstehenden Aufwendungen in Rechnung zu stellen und für nachgewiesenen Aufwand Schadenersatz zu fordern. Die Höhe des Schadenersatzes wird auf 15% des Auftragswertes des Rechnungsbetrages begrenzt. Bei den für den Käufer besonders angefertigten oder speziell beschafften Waren ist ein Rücktritt ausgeschlossen (siehe auch Sonderanfertigungen). Für Ware die bereits beim Benutzer im Gebrauch war (Musterware), wird eine Wertminderung nach Gebrauchsüberlassung in Rechnung gestellt, die innerhalb des ersten Jahres 50 v.H. des Bestellpreises, danach 70 v.H. des Bestellpreises beträgt. Die Rücknahme beschädigter Ware ist ausgeschlossen.

4. Lieferung

Der Versand der Ware erfolgt einschließlich eventuell erforderlicher Verpackung mit Transportunternehmen und Kraftfahrzeugen nach Wahl des Lieferanten. LKW-Anfahrt und Entladung müssen gewährleistet sein. Der Lieferant behält sich nach entsprechender Ankündigung vor, andere Versandarten, wie z.B. Stückgut- und Waggonversendung frei Stückgutort bzw. Bahnhof des Empfängers vorzunehmen. Ohne gesonderte Vereinbarung und Bestätigung werden Lieferfristen nicht gewährleistet, ebenso wenig eine bestimmte, zeitliche Reihenfolge der Zustellung am Liefertag. Vom Lieferanten nicht verschuldete Ereignisse, die ihm die Erfüllung vereinbarter Zustellfristen ganz oder teilweise unmöglich machen, befreien ihn für die Zeit ihrer Dauer von seinen Verpflichtungen. Dies gilt insbesondere bei Lieferfristüberschreitungen durch widrige Witterungs- und Straßenverhältnisse (Glatteis / Schnee / Hochwasser / Staus / Straßensperrung etc.), sowie fehlenden oder mangelhaften Anfahrmöglichkeiten zur Abladestelle. Falls der Käufer eine besondere Verpackung, Versandart oder eine Zustellung in Sonderfahrt wünscht, werden die auftretenden Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Für die Dauer des Transports gelten die Bestimmungen nach: GüKUMT /ADSp / KVO / CMR.

5. Transportrisiko

Bei Versand durch Fahrzeuge oder Vertragsspediteur des Lieferanten geht die Gefahr der Lieferung mit der Übergabe der Ware an den Käufer auf diesen über. Das Transportrisiko, d.h. die Gefahr des Verlustes, bzw. eine Beschädigung der Ware während der Beförderung, die weder der Absender noch der Empfänger zu vertreten hat, trägt der Lieferer, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Empfänger dem Lieferer eine Bescheinigung des Empfängers bzw. Kunden auf dem Lieferschein oder Frachtbrief über Art und Umfang des festgestellten Transportschadens, soweit möglich unter näherer Angabe seiner Entstehung unter anerkennender Gegenzeichnung durch den Frachtführer unverzüglich zur Verfügung stellt. Bei Selbstabholung der Ware durch eigene Fahrzeuge oder durch Vertragsspediteur des Käufers geht die Gefahr bei Ausgabe der Ware im Geschäftslokal des Lieferanten auf den Käufer über.

6. Lieferzeit und Lieferbehinderung

Die Lieferzeit wird nach Kalenderwochen festgelegt. Der Auslieferungstag in der bestätigten Woche bleibt vorbehalten. Soweit der Lieferer an der Erfüllung seiner Verpflichtung durch den Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Ereignisse gehindert wird, die er trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte – gleichgültig ob im Werk oder bei seinen Vorlieferanten eingetreten – insbesondere behördliche Eingriffe, höhere Gewalt, Krieg, Katastrophen, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, verlängert sich die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Lieferer von der Lieferpflicht frei, ohne dass der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen kann. Treten die vorgenannten Hindernisse beim Käufer ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmepflicht. Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil Hindernisse der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen. Rahmenverträge sind längstens auf ein Jahr befristet. Die Abnahme hat spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Rahmenvertrages zu erfolgen. Für Verträge, für die keine feste Lieferzeit bestätigt werden kann (Abrufaufträge), gilt, wenn nichts anderes vereinbart wurde, eine Mindest-Abruffrist von 30 Tagen, Ziffer 3 gilt analog. Werden Lieferungen, auch solche aus Rahmenverträgen oder Abrufaufträge, nicht fristgemäß abgenommen, so ist der Lieferant berechtigt dadurch entstehende Mehrkosten (z.B. durch Einlagerung) in Rechnung zu stellen und Schadenersatz zu fordern, der im einzelnen nachgewiesen werden muss.

7. Gewährleistung

Es wird eine Gewährleistung für die Dauer von zwei Jahren ab Übergabe übernommen, die alle Mängel umfasst, die ihre Ursachen in Material, in der Verarbeitung und in der Konstruktion haben. Die Gewährleistung umfasst nicht den natürlichen Verschleiß sowie Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung (wie z.B. Aufstellung in nassen Nebenräumen, Einlagerung in feuchten Kellern oder auf Dachböden, fehlender Schutz vor starker Wärmeeinwirkung, fehlerhafter Reinigung, mutwilliger Beschädigung sowie Veränderung der Möbel durch Dritte) entstehen. Gewährleistet wird nicht für Sonderanfertigungen, die nach Angaben oder Konstruktionsunterlagen des Auftraggebers hergestellt werden, soweit Mängel auf diesen Konstruktionsunterlagen beruhen. Die Gewährleistungshaftung tritt nur ein, wenn der Mangel unverzüglich nach Bekanntwerden dem Lieferer oder seinem Beauftragten schriftlich mitgeteilt wird. Das beanstandete Stück soll möglichst umgehend aus der Benutzung gezogen werden. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Käufer die Ware weiterverarbeitet oder veräußert hat, nachdem er den Mangel entdeckt hatte oder hätte entdecken müssen. Gleiches gilt, wenn der Käufer selbst eigenmächtig Ausbesserungsarbeiten ausgeführt hat.

8. Mängelrügen

Beanstandungen erkennbarer Mängel sind innerhalb von einer Woche nach Eintreffen der Lieferung dem Lieferer schriftlich anzuzeigen. Branchenübliche technologisch begründete Abweichungen in den Maßen, der Form sowie nicht behebbare z.B. in der Natur des Holzes liegende Farbabweichungen berechtigen nicht zu Beanstandungen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Zurückhaltung der Zahlung. Für genaue Übereinstimmung mit Farbmustern sowie für die absolute Gleichmäßigkeit der verwendeten Furniere bei verschiedenen Möbelstücken mit furnierten Oberflächen kann keine Gewähr übernommen werden. Bei berechtigten Beanstandungen steht dem Lieferer das Recht zu, die Ware entweder nachzubessern oder Ersatzlieferung zu leisten. Wurde die Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung erfolgreich durchgeführt, sind alle Ansprüche des Kunden mit Erstattung der ihm erforderlichen Kosten abgegolten. Dem Käufer steht das Recht zum Rücktritt oder zur Minderung nur dann zu, wenn der Lieferant bei Vorliegen eines Mangels die Nachbesserung oder Ersatzlieferung in angemessener Frist unterlässt oder diese nicht zur Beseitigung des Mangels führt. Rücksendungen dürfen nur mit Einverständnis des Lieferers erfolgen. Rücksendungen, die der Käufer zu vertreten hat, gehen zu Lasten des Käufers. Für sämtliche Arbeiten, wie Verankerungen von Schrankwänden, Elektrifizierung von Büroarbeitsplätzen usw., die vom Fachhändler in eigener Verantwortung durchgeführt werden, übernimmt der Hersteller keine Verantwortung.

9. Rechnungsfälligkeit

Unsere Rechnungen werden in Euro ausgestellt und sind, sofern kein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde, innerhalb 21 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto fällig. Beim Überschreiten der vereinbarten Zahlungstermine treten, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf, die Verzugsfolgen ein. In diesem Fall sind wir berechtigt, bis 10% Verzugszinsen oder wahlweise in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Dem Käufer steht der Nachweis frei, dass ein Verzugsschaden nicht in dieser Höhe entstanden ist. § 353 HGB und § 288 BGB bleiben unberührt. Ein Skontoabzug auf neue Rechnungen ist unzulässig, solange ältere Rechnungen noch unausgeglichen sind. Werden die Zahlungsfristen um mehr als 2 Wochen überschritten, so werden unsere gesamten Forderungen aus den Lieferungen sofort fällig, auch wenn teilweise andere Zahlungsbedingungen vereinbart worden sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

10. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Der Käufer ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Lieferer rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Lieferer (nach Mahnung) berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktritts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Käufers die einstweilige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Alte Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer ggf. dem Käufer gestatteten Vermietung von Waren, an denen dem Lieferer Eigentumsrechte zustehen, trifft der Käufer schon jetzt zur Sicherheit an diesen ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung hiermit an, behält sich jedoch vor, die Forderung zurück abzutreten. Er ist zur Anzeige der Abtretung berechtigt. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer stets für den Lieferer vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden Gegenstände verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu den verarbeiteten oder verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung. Werden Waren des Lieferers mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt, dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Käufer verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für den Lieferer. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die dem Lieferer abgetretenen Forderungen oder sonstige Sicherheiten hat der Käufer dem Lieferer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm nach vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten, die der Käufer dem Lieferanten nach diesem Vertrag zur Verfügung gestellt hat, die zu sichernden um mehr als 20% übersteigt.

11. Sonstige Ansprüche, Haftung

Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitgehende Ansprüche des Kunden gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen und beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungshilfen. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

12. Muster und Zeichnungen

An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, sonstige Unterlagen und Muster behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor, sie sind auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden und dürfen nicht an Dritte ohne Einverständnis des Lieferers weitergegeben werden. Musterstücke sind, wenn nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von einem Monat zurückzugeben oder käuflich zu übernehmen. Musterstücke in Sonderanfertigung sind stets käuflich zu übernehmen und sind vom Umtausch ausgeschlossen. Sonderanfertigungen sind solche Artikel, die nicht serienmäßig hergestellt oder nicht in Preislisten geführt werden. Besondere Farbgebungen nach eingesandten Farbmustern zählen ebenfalls als Sonderanfertigung, sofern keine andere schriftliche Regelung getroffen wurde. Der Käufer übernimmt die Haftung dafür, dass durch die Verwendung von eingesandten Zeichnungen, Mustern und ähnlichen Behelfen Rechte Dritter nicht verletzt werden.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Leistungen und Zahlung ist der Sitz des Lieferers. Für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis über die Gültigkeit des Vertrages ist ausschließlich das Gericht am Sitz des Herstellers zuständig, soweit vom Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

14. Personen- und unternehmensbezogene Daten

unserer Kunden speichern und verarbeiten wir unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes.

15. Schlussbemerkung

Wird gerichtsseitig die Nichtigkeit einzelner Vertragsbestimmungen, auch durch Gesetzesänderungen, festgestellt, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Lieferungsbedingungen nicht berührt.

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Wir haben immer ein offenes Ohr für Sie – fragen kostet nichts.
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